(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat
- 1.
- zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- 2.
- zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,
- 3.
- zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,
- 4.
- zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- 5.
- zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,
- 6.
- zu Leistungen der Arbeitsförderung.
(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.
